Dipl.-Ing. Architekt, RegierungsbaumeisterStephan Otto
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Das novellierte Gesetz betrifft alle Eigentümer von Bestandwohngebäuden, die vor dem 1.1.2009 errichtet wurden und die über eine Wohn- und Nettogrundfläche von über 50 m²
Für den Neubaubereich gilt das Bundesgesetz EWärmeGesetz (Erneuerbare-Wärme-Gesetz)
Für Wohngebäudebestand bleiben in Baden-Württemberg die Regelungen des EWärmeGesetzes in Kraft. Nach diesem Gesetz müssen ab dem 1.7.2015 bei bestehenden Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden, wenn im Einzelfall die zentrale Heizungsanlage ausgetauscht wird, 15% des Wärmebedarfs durch erneuerebare Energien oder entsprechende Erstatzmaßnahmen nachgewiesen werden.
Eine vereinfachte Übersicht finden sie unter:
https://um.baden-wuerttemberg.de/de/energie/neubau-und-gebaeudesanierung/erneuerbare-waerme-gesetz-2015/faq/
Unter erneuerbare Energien sind Geothermie, Solarthermie und Biomasse Details und weitere Informationen hierzu siehe unter Umweltministerium Baden-Württemberg
Dipl.-Ing. Architekt Stephan Otto
Sachverständiger für Schäden an Grundstückswertermittlung